Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Fabian Koeters Einzelunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmen) im Bereich der Planung, des Verkaufs, der Lieferung, Montage und Servicearbeiten von Fenstern und Türen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand umfasst die Planung, den Verkauf, die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen sowie die dazugehörigen Servicearbeiten. Die genauen Leistungen werden im individuellen Angebot spezifiziert. Elektrikerarbeiten einschließlich aller Arbeiten, die mit elektrischem Strom in Verbindung liegen, sind in keinem Fall Gegenstand des Vertrags.

§ 3 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein individuelles Angebot des Unternehmens annimmt oder der Unternehmer ein individuelles Angebot des Kunden annimmt und der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält. Die Aufträge sind verbindlich.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Zahlung ist in drei Raten fällig:

  • 50 % des Gesamtbetrages unverzüglich nach Vertragsschluss,
  • 30 % des Gesamtbetrages vor Beginn der Montage,
  • 20 % des Gesamtbetrages nach erfolgreicher Abnahme der Leistungen.

Alle Zahlungen sind ohne Abzüge auf das angegebene Konto des Unternehmens zu leisten.
Der Zahlungsplan kann vom Unternehmen einseitig angepasst werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  • Die Lieferzeiten werden individuell nach Produkt und Verfügbarkeit vereinbart.
  • Die Lieferzeit beginnt nach Eingang der ersten Anzahlung.
  • Die Montage beginnt nach Eingang der zweiten Anzahlung.
  • Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände entstehen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten zu prüfen, ob für das Vorhaben ein Bauantrag oder sonstige behördliche Genehmigungen erforderlich sind, und diese gegebenenfalls rechtzeitig einzuholen.

Der Kunde hat dem Unternehmen alle besonderen baulichen Anforderungen, insbesondere solche zum Brandschutz, zu Flucht- und Rettungswegen sowie zum Denkmal- oder Milieuschutz sowie das Vorhandensein von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Baustoffen, vollständig und in Schriftform mitzuteilen.

Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Der Kunde muss während der Bauarbeiten telefonisch erreichbar sein, um Fragen oder Probleme unverzüglich klären zu können.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrtswege und Arbeitsplätze frei zugänglich sind.

Erkennt das Unternehmen Asbest oder andere gefährliche Baustoffe auf der Baustelle, ohne dass der Kunde dies zuvor gemeldet hat, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen. Sämtliche Mehrkosten, Verzögerungen oder erforderliche Spezialmaßnahmen aufgrund von Asbest trägt der Kunde.

§ 7 Gewährleistung und Garantie

Das Unternehmen bietet die gesetzliche Gewährleistung gemäß den geltenden Vorschriften.

Zusätzliche Garantien werden, sofern angeboten, individuell vereinbart und im Vertrag schriftlich festgehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Unternehmens. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.

§ 9 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da sämtliche Fenster und Türen individuell nach Kundenspezifikation gefertigt werden und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Damit greift der Ausschlussgrund nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

§ 10 Regiearbeiten / Zusatzleistungen

Regiearbeiten sind alle zusätzlichen Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt werden.

Kurzfristig vereinbarte Regiearbeiten werden mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde berechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Typische Regiearbeiten umfassen insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Folgeaufträge, die nicht Teil des ursprünglichen Vertrags sind,
  • Entsorgung von Baumaterialien und alten Bauelementen,
  • Wegschieben von Möbeln oder Abhängen von Dekorationen,
  • Reinigung der eingebauten Bauelemente,
  • Wischen des Bodens am Einsatzort,
  • Sonstige Zusatzleistungen nach Kundenwunsch.

Vor Ausführung von Regiearbeiten wird der Kunde über Umfang und Kosten informiert und muss der Ausführung zustimmen.

§ 11 Preisgleitklausel

Die Preise können ab vier Monaten nach Vertragsschluss entsprechend den Marktbedingungen angepasst werden.

§ 12 Montage von Fenstern,Türen und mögliche Schäden

Bei der Montage von Fenstern und Türen können Schäden an Laibungen, Fensterbänken, Fassadenplatten sowie an verdeckt liegenden Leitungen im Laibungsbereich entstehen.

Das Unternehmen übernimmt für diese Schäden keine Haftung.

Reparatur-, Putz- oder sonstige Ausbesserungsarbeiten werden vom Unternehmen nicht ausgeführt und sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.

§ 13 Preisänderungen bei Mengenänderungen

Bei Mengenänderungen während des Projekts können Preisänderungen auftreten.

§ 14 Streitbeilegung / Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Im Falle einer nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher entstandenen Meinungsverschiedenheit wird das Unternehmen gemäß § 37 VSBG die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform mitteilen.

§ 15 Anlieferung von Bauelementen vor Montagebeginn

Erfolgt die Lieferung der Bauelemente (z. B. Fenster, Türen) bereits vor dem eigentlichen Montagetermin, so geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl mit der Anlieferung an die vereinbarte Lieferadresse auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, für eine sachgemäße Lagerung der gelieferten Bauelemente bis zur Montage zu sorgen. Eventuelle Schäden oder Verluste nach erfolgter Anlieferung liegen nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Offensichtliche Transportschäden sind vom Kunden bei Anlieferung unverzüglich zu dokumentieren und dem Unternehmen sowie ggf. dem Spediteur anzuzeigen.

§ 16 Schadenersatz, Verzögerungen und Zahlungsverzug

Kommt es zu Verzögerungen bei Montage oder Lieferung, die der Kunde zu vertreten hat – zum Beispiel aufgrund fehlenden Baufortschritts, nicht vorbereiteter Öffnungen, unzugänglicher Baustellen, verspäteter Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, nicht gemeldeter gefährlicher Baustoffe (z. B. Asbest) oder ungeeigneter/schlechter Gerüste – ist das Unternehmen berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde sowie entstandene Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen.

Für vergebliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige behinderungsbedingte Mehraufwände wird der tatsächlich entstandene Zeitaufwand mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde zzgl. eventuell angefallener Fahrtkosten berechnet.

Kommt der Kunde mit der vertraglich vereinbarten zweiten Abschlagszahlung in Verzug, ist das Unternehmen berechtigt, den Montagetermin zu verschieben oder abzusagen. Bereits entstandene Mehraufwendungen, wie vorbereitete Anfahrt und Personalplanung, werden mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde zzgl. entstandener Fahrtkosten in Rechnung gestellt.

Die Montage beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

Wird die Einlagerung der Bauelemente im Lager des Unternehmens notwendig, weil der Kunde den Montagetermin verschiebt oder die Baustelle nicht vorbereitet ist, kann das Unternehmen für die Dauer der Lagerung eine Pauschale von 10 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Kalendertag berechnen.

Verzögerungen durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Offensichtliche Transportschäden sind bei Anlieferung unverzüglich zu dokumentieren und dem Unternehmen mitzuteilen.
Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Geheimhaltung

Über alle objektiv vertraulichen Informationen des Unternehmers ist Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung.

Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Angebote, Kalkulationen, Preisgestaltungen und sonstige wirtschaftliche Daten, der gesamte Schriftverkehr, einschließlich E-Mail-Verkehr, sowie
  • technische Unterlagen, Dokumentationen, Zeichnungen, interne Abläufe und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen des Unternehmers.

Die vertraulichen Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers weder Dritten offengelegt noch für andere Zwecke als zur Durchführung des jeweiligen Vertrags genutzt werden.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz und darüberhinausgehende gesetzliche Offenlegungspflichten finden Anwendung.

§ 18 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen aus Gründen der Beweissicherheit schriftlich erfolgen.