Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Fabian Koeters Einzelunternehmen (im Folgenden „Unternehmen“) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmen) im Bereich der Planung, des Verkaufs, der Lieferung, Montage und Servicearbeiten von Fenstern und Türen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand umfasst die Planung, den Verkauf, die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen sowie die dazugehörigen Servicearbeiten. Die genauen Leistungen werden im individuellen Angebot spezifiziert. Elektrikerarbeiten einschließlich aller Arbeiten, die mit elektrischem Strom in Verbindung liegen, sind in keinem Fall Gegenstand des Vertrags.

§ 3 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein individuelles Angebot des Unternehmens annimmt oder der Unternehmer ein individuelles Angebot des Kunden annimmt und der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält. Die Aufträge sind verbindlich.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Zahlung ist in drei Raten fällig:

  • 50 % des Gesamtbetrages unverzüglich nach Vertragsschluss,
  • 30 % des Gesamtbetrages vor Beginn der Montage,
  • 20 % des Gesamtbetrages nach erfolgreicher Abnahme der Leistungen.

Alle Zahlungen sind ohne Abzüge auf das angegebene Konto des Unternehmens zu leisten. Änderungen des Zahlungsplans sind nur einvernehmlich möglich, es sei denn, der Kunde gerät mit einer Teilleistung in Verzug oder es treten unvorhersehbare bauseitige Hindernisse auf, die eine Anpassung zwingend erforderlich machen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Die Lieferzeiten werden individuell nach Produkt und Verfügbarkeit vereinbart. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang der ersten Anzahlung.Die Montage beginnt nach Eingang der zweiten Anzahlung. Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände entstehen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat erforderliche Bauanträge oder Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

Der Kunde hat dem Unternehmen besondere bauliche Anforderungen (Brandschutz, Fluchtwege, Denkmal- oder Milieuschutz) sowie das Vorhandensein von Asbest oder anderen Gefahrstoffen schriftlich mitzuteilen.

Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Erkennt das Unternehmen Asbest, ohne dass dies zuvor gemeldet wurde, ist es nicht zur Arbeitsausführung verpflichtet. Mehrkosten durch Baustopps oder Spezialmaßnahmen trägt der Kunde.

Der Kunde stellt sicher, dass Zufahrtswege und Arbeitsplätze frei zugänglich sind und ist während der Bauzeit telefonisch erreichbar.

§ 7 Gewährleistung und Garantie

Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Zusätzliche Garantien bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Unternehmens.

§ 9 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da die Bauelemente individuell nach Kundenspezifikation gefertigt werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

§ 10 Regiearbeiten / Zusatzleistungen

Regiearbeiten sind alle zusätzlichen Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausgeführt werden.

Kurzfristig vereinbarte Regiearbeiten werden mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde berechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Typische Regiearbeiten umfassen insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Folgeaufträge, die nicht Teil des ursprünglichen Vertrags sind,
  • Entsorgung von Baumaterialien und alten Bauelementen,
  • Wegschieben von Möbeln oder Abhängen von Dekorationen,
  • Reinigung der eingebauten Bauelemente,
  • Wischen des Bodens am Einsatzort,
  • Sonstige Zusatzleistungen nach Kundenwunsch.

Vor Ausführung von Regiearbeiten wird der Kunde über Umfang und Kosten informiert und muss der Ausführung zustimmen.

§ 11 Preisgleitklausel

Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate, ist das Unternehmen berechtigt, die Preise bei nachweislichen Materialkostensteigerungen (z. B. Glas, Aluminium) von mehr als 5 % anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des Gesamtpreises, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht.

§ 12 Montage und Haftung bei bauseitigen Gegebenheiten

Bei der Demontage alter und Montage neuer Bauelemente können trotz fachgerechter Ausführung Schäden an Laibungen, Putz, Fassadenplatten oder Fliesen entstehen (unvermeidbare Begleitschäden). Das Unternehmen haftet nicht für solche Schäden, die technisch bedingt und bei sorgfältiger Arbeitsweise nicht zu vermeiden sind. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. Reparatur- oder Putzarbeiten sind bauseits vom Kunden zu erbringen.

§ 13 Abnahme und fiktive Abnahme

Die Abnahme erfolgt nach Montageabschluss. Sie gilt auch dann als erfolgt, wenn das Unternehmen dem Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.

§ 14 Streitbeilegung / Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Im Falle einer nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher entstandenen Meinungsverschiedenheit wird das Unternehmen gemäß § 37 VSBG die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform mitteilen.

§ 15 Gefahrübergang bei Anlieferung

Erfolgt die Anlieferung der Bauelemente vor dem Montagetermin, geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl mit der Anlieferung an die vereinbarte Adresse auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, für eine sachgemäße und diebstahlsichere Lagerung zu sorgen. Offensichtliche Transportschäden sind vom Kunden bei Anlieferung unverzüglich zu dokumentieren und dem Unternehmen anzuzeigen.

§ 16 Schadenersatz, Verzögerungen und Zahlungsverzug

Kommt es zu Verzögerungen bei Montage oder Lieferung, die der Kunde zu vertreten hat – zum Beispiel aufgrund fehlenden Baufortschritts, nicht vorbereiteter Öffnungen, unzugänglicher Baustellen, verspäteter Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, nicht gemeldeter gefährlicher Baustoffe (z. B. Asbest) oder ungeeigneter/schlechter Gerüste – ist das Unternehmen berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde sowie entstandene Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen.

Für vergebliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige behinderungsbedingte Mehraufwände wird der tatsächlich entstandene Zeitaufwand mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde zzgl. eventuell angefallener Fahrtkosten berechnet.

Kommt der Kunde mit der vertraglich vereinbarten zweiten Abschlagszahlung in Verzug, ist das Unternehmen berechtigt, den Montagetermin zu verschieben oder abzusagen. Bereits entstandene Mehraufwendungen, wie vorbereitete Anfahrt und Personalplanung, werden mit 60 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Stunde zzgl. entstandener Fahrtkosten in Rechnung gestellt.

Die Montage beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

Wird die Einlagerung der Bauelemente im Lager des Unternehmens notwendig, weil der Kunde den Montagetermin verschiebt oder die Baustelle nicht vorbereitet ist, kann das Unternehmen für die Dauer der Lagerung eine Pauschale von 10 € netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) pro Kalendertag berechnen.

Verzögerungen durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Offensichtliche Transportschäden sind bei Anlieferung unverzüglich zu dokumentieren und dem Unternehmen mitzuteilen.
Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 17 Geheimhaltung

An Abbildungen, Zeichnungen, individuellen technischen Problemlösungen und sonstigen Unterlagen behält sich das Unternehmen Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens, sofern die Weitergabe nicht zur Prüfung des Angebots (z. B. durch Energieberater oder Architekten) zwingend erforderlich ist. Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich: Über alle objektiv vertraulichen Informationen (insbesondere Preise, Rabatte, Kalkulationen und interne Abläufe) ist Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. Für Verbraucher gilt diese erweiterte Geheimhaltungspflicht ausdrücklich nicht.

§ 18 Unberechtigte Mängelrügen

Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt (z. B. Bedienfehler, bauseitige Ursache), ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen die entstandenen Aufwendungen (Fahrtkosten und Arbeitszeit nach § 10) zu erstatten.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.